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26.06.2026

Von: Landesverband Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Senior*innen-DBSH NRW

NRW Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts

Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit e. V., vertreten durch die Fachgruppe Soziale Arbeit in Kontexten des Alter(n)s, der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. Landesverband Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Senior*innen-DBSH NRW, und die Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. haben sich auf eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Heimrechts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie zum Entwurf einer Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes verständigt.

Gemeinsame Stellungnahme

Mit dieser Stellungnahme erfolgt erstmals eine gemeinsame Positionierung dieser zentralen Fachorganisationen Sozialer Arbeit, weil mit zentralen, in den Entwürfen vorgeschlagenen Änderungen die Zukunft einer qualitätsvollen sozialen Betreuung in Wohn- und Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf in Frage steht. Denn anspruchsvolle Aufgaben der sozialen Betreuung müssen auch in Wohn- und Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen weiterhin von Fachpersonal übernommen werden!

Die Deutsche Gesellschaft für Soziale Arbeit e. V., vertreten durch die Fachgruppe Soziale Arbeit in Kontexten des Alter(n)s, der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. Landesverband Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Senior*innen-DBSH NRW, und die Deutsche Vereinigung für Soziale Arbeit im Gesundheitswesen e. V. bewerten den Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung des Heimrechts sowie des Entwurfs einer Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in Bezug auf die Veränderungen zu Fachpersonen der sozialen Betreuung kritisch. Dem Entwurf der Landesregierung liegt offensichtlich die Annahme zugrunde, dass das Recht der sozialen Betreuung bereits abschließend auf Bundesebene im SGB XI geregelt ist und deshalb diesbezügliche Regelungen auf Landesebene im WTG NRW verzichtbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall!

Zur vollständigen Stellungnahme geht es hier